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Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Fachkreise.

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Suter Dental Labors ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Dentallabors. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.
Durch Auftragserteilung werden vorstehende Bedingungen als verbindlich geltend anerkannt.

1 Vertragsschluss
Der Auftraggeber ist 4 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Vertragserfüllung zustande. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass wir bei einer Wirtschaftsdetektei Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bonität des Auftraggebers einholen. Bei negativer Bonitätsprüfung behalten wir uns die Nichterfüllung des Auftrages vor.
Die Angaben auf dem Auftragszettel sind verbindlich.

2 Preise
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut individueller Preisliste* des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
* Es gelten die Preise nach dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BELII) für gesetzlich Krankenversicherte. Für Privatleistungen gelten die Preise nach unserem betriebsindividuellen Leistungsverzeichnis BEB.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige individuelle Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form und max. für die Dauer von 6 Monaten verbindlich.
Der Auftrag wird nur dann kostenvoranschlagverbindlich angefertigt, wenn die Nummer des Kostenvoranschlages auf dem Auftrag bei Auftragserteilung vermerkt ist.
Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B. Zähne, Edelmetall u. a.) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.
2.3 Für Aufträge mit einem Warenwert bis netto EUR 160,00 und Lieferungen ins Ausland (unabhängig vom Warenwert) berechnen wir Porto und Versandkosten sowie Zölle in der tatsächlich anfallenden Höhe. Bei Gipslieferungen werden generell die Versandkosten in Rechnung gestellt.

3 Lieferzeit
3.1 Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben und sind freibleibend, es sei denn sie werden vom Dentallabor ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Dentallabors (also bei Verletzung einer verbindlichen Frist oder nach Nachfristsetzung) oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3.2 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen, z.B. infolge eines Pandemiegeschehens, verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist.

4 Versand
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5 Gewährleistung und Haftung
5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen.
Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.
Bei Fehlpassungen verursacht durch Abformungsungenauigkeiten sind Ansprüche gegenüber dem Dentallabor ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Wiederholungsarbeiten, welche durch Fehlbisse und falsche Farbangaben erforderlich werden.
5.2 Das Dentallabor gewährleistet die Verwendung CE-zertifizierter Materialien und die einwandfreie, fachgerechte handwerkliche Verarbeitung.
5.3 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Dentallabor vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.
5.4 Für Zahnersatz, der im Dentallabor angefertigt wird, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ausgenommen sind Basiskorrekturen, z.B. wenn sich das Prothesenlager durch Atrophie verändert hat.
5.5 Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Leistung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Ausgenommen davon sind Schadenersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Dentallabors oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Dentallabors beruhen. Der Ausschluss gilt ebenfalls nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Nichterfüllung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder für sonstige Ansprüche, bzgl. derer von Gesetzes wegen ein Haftungsausschluss nicht vereinbart werden kann (z.B. Produkthaftungsgesetz).

6 Arbeitsunterlagen
Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Das Dentallabor hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.

7 Material- und Zubehörteilstellung
Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) müssen CE-zertifiziert sein und können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Dentallabors. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet das Dentallabor mit der Sorgfalt, die es in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

8 Zahlung
8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 14 Tagen nach Rechnungseingang. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Zahlungsverzug können die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet werden. Dem Dentallabor bleibt unbenommen, weitere Verzugsschäden, z.B. Mahngebühren und höhere Zinsen, geltend zu machen.
8.2 Im Fall des Verzuges ist das Dentallabor berechtigt, vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar solange, bis entweder der Verzug beseitigt oder aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten zugunsten des Dentallabors erbracht worden ist.
8.3 Der Abzug einer Vorfinanzierungsentschädigung (Skonti) ist unter Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:
Bezugsgröße
Der Abzug der Vorfinanzierungsentschädigung kann auf den Rechnungsbetrag erfolgen.
Höhe der Abzüge
2% auf Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen
8.4 Bei Zahlung über eine Abrechnungsgesellschaft, Splittung der Labor- und Honorarbeträge und direktem Zahlungsfluss an das Dentallabor übernimmt das Dentallabor die für seinen Anteil anfallenden Gebühren.
8.5 Gegen Zahlungsansprüche des Dentallabors kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8.6 Vereinbarung zur Umsatzsteuer
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 UstG sind zulässige Entgeltminderungen in der Rechnung zu nennen. In Verbindung mit der Zulässigkeit durch § 31 Abs. 1 UstDV wird durch diese Vereinbarung bestimmt, dass durch die errechnete Vorfinanzierungsentschädigung sich das Entgelt aus der betreffenden Rechnung um diesen Betrag vermindert. Das hat zur Folge, dass die abgeführte Umsatzsteuer aus der betreffenden Rechnung sich ebenfalls verringert und deshalb zu berichtigen ist.

9 Eigentumsvorbehalt
9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
Etwaige Kosten, die dem Dentallabor durch die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte entstehen, trägt der Auftraggeber.
9.2 Beim Ausbleiben der vereinbarten Zahlungen ist das Dentallabor berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
9.3 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den Dentallabor ab. Das Dentallabor nimmt die Abtretung mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung an.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht
10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Dentallabors.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11 Datenschutz
Die Sicherheit und der Schutz von personenbezogenen Daten ist dem Dentallabor besonders wichtig. Über den Umgang mit diesen Daten informiert das Dentallabor ausführlich in seiner Datenschutzerklärung, die beim Dentallabor angefordert oder auf der Homepage abgerufen werden kann.


Stand 2021.04.01 - SUTER DENTAL LABOR GmbH